Beitragsordnung des TuS Collegia Jübek
1.
Präambel
·
Die Beitragsordnung des TuS
Collegia Jübek wird in Ergänzung zur Satzung des TuS Collegia Jübek e.V. erlassen
und regelt Einzelheiten über die Beitragsstruktur und die Beitragshöhe.
2.
Mitgliederverwaltung
·
Die für die Verwaltung der
Mitgliedschaft notwendigen Daten werden elektronisch gespeichert. Der Vorstand
hat dafür zu sorgen, dass die Datenschutzbestimmungen eingehalten werden.
·
Jedes Mitglied ist
verpflichtet, eine Änderung seiner Daten - insbesondere eine Namens-, Adress- oder
Kontoänderung - unverzüglich mitzuteilen. Folgen einer Verletzung seiner Mitteilungspflicht
gehen zu Lasten des Mitglieds.
3.
Beitragskonto
·
Das Beitragskonto des
Vereins wird geführt bei:
VR-Bank
Flensburg-Schleswig eG
Konto-Nummer: 32 63
Bankleitzahl: 216 617 19
4.
Höhe des Beitrages
|
Beitragsgruppe |
Mitgliedsart |
Beitrag |
|
1 |
Jugendliche
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, |
6,50
€ |
|
2 |
Erwachsene |
10,00
€ |
|
3 |
Familienbeitrag |
20,00
€ |
|
4 |
Passiv- und
Fördermitglieder |
2,00
€ |
|
5 |
Übungsleiter, die
sich nicht aktiv am Sportgeschehen beteiligen |
2,00
€ |
5.
Zusammensetzung und
Erläuterungen zu den Beitragsgruppen
·
Der monatliche Beitrag
setzt sich zusammen aus dem Vereinsbeitrag und dem an den Landessportverband zu
zahlenden Versicherungsbeitrag. Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Status maßgebend.
·
In
der Beitragsgruppe 1 sind, sofern es sich nicht um minderjährige Mitglieder
handelt, unaufgefordert entsprechende Nachweise, zum Beispiel Schülerausweis,
Lehrvertrag, etc. vorzulegen. Wird das 18. Lebensjahr vollendet, ohne das
entsprechende Nachweise vorliegen, erfolgt eine Umsetzung in die Beitragsgruppe
2.
·
Die
Beitragsgruppe 3 kommt nur in Betracht bei mindestens drei Personen und einer
gemeinsamen Mitgliedschaft von Eltern, bzw. Elternteilen und Kindern, wobei die
Kinder Mitglieder der Beitragsgruppe 1 sein müssen. Sobald die Vorraussetzungen
für die Beitragsgruppe 3 nicht mehr gegeben sind, zum Beispiel weil das Kind 18
Jahre alt geworden ist, werden alle Mitglieder der Beitragsgruppe 3 automatisch
der dann für sie jeweils gültigen Beitragsgruppe zugeordnet.
6.
Ermäßigung des Beitrages
·
Eine Beitragsermäßigung
kann gewährt werden, wenn dem geschäftsführenden Vorstand vor der jeweiligen
Fälligkeit des Beitrages ein schriftlicher Antrag auf Beitragsermäßigung
vorliegt. Entsprechende Nachweise, die eine Ermäßigung rechtfertigen würden, sind
vorzulegen. Über den Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
7.
Befreiung von der
Beitragspflicht
·
Ehrenmitglieder,
Ehrenvorsitzende und für den Verein tätige und den jeweiligen Verbänden
gemeldete Schiedsrichter sind von der Beitragspflicht befreit.
·
Darüber
hinaus kann der geschäftsführende Vorstand in besonderen Fällen auf
schriftlichen Antrag von der Beitragspflicht befreien.
·
Der Beitrag in der Beitragsgruppe 3 reduziert sich
durch eine Befreiung von der Beitragspflicht eines oder mehrerer
Familienmitglieder nicht. Sofern dies günstiger ist, werden die verbleibenden
Familienmitglieder in diesen Fällen ihren jeweiligen Einzelbeitragsgruppen
zugeordnet.
8.
Stundung, Erlass
·
Der
Vorstand kann im Einzelfall auf schriftlichen Antrag den Beitrag stunden oder
erlassen.
9.
Erhebung und Fälligkeit
·
Der
monatliche Mitgliedsbeitrag ist als Vierteljahresbeitrag, jeweils für ganze
Monate zu zahlen. Er wird jeweils zum 15. Februar, Mai, August und November
fällig. Der Beitrag ist eine Bringschuld.
·
Die
Beitragspflicht beginnt mit dem Monat des Beitritts und endet mit Beendigung
der Mitgliedschaft.
·
Ändert
sich im Laufe der Mitgliedschaft die Mitgliedsart (z.B. Beendigung der
Ausbildung), wird der neue Beitragsatz mit Beginn des nächsten Monats wirksam.
·
Sollte
der Verein nach Änderung der Mitgliedsart weiterhin einen reduzierten Beitrag
einziehen, ergeben sich für den abgerechneten Zeitraum hieraus keine
Nachzahlungen für das Mitglied.
·
Die
Mitgliedschaft kann jeweils zum Quartalsende gekündigt werden.
10.
Beitragsrückerstattungen
·
Beitragsrückerstattungen
können nur erfolgen, wenn ein berechtigter Anspruch binnen 2 Monate nach
Abbuchung vom Konto schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand geltend
gemacht wird.
11. Zahlungsweise
·
Der
Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich im Wege der Einzugsermächtigung zu zahlen.
Hierzu ist es erforderlich, dass das Mitglied dem Verein eine schriftliche
Einzugsermächtigung zu Lasten seines Girokontos erteilt. Änderungen der
Bankverbindung sind dem Verein rechtzeitig vor Bankeinzug mitzuteilen.
12. Bearbeitungsgebühren / Mahnwesen
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Wird
die mit Bankeinzug eingezogene Forderung des Vereins nicht eingelöst oder der
Beitrag bei anderen Zahlern nicht zur Fälligkeit bezahlt, wird das Mitglied
schriftlich angemahnt. Die entstandenen Kosten eines nicht eingelösten
Bankeinzugs (Gebühr für Rücklastschrift) werden dem Mitglied in Rechnung
gestellt und der Forderung hinzugerechnet.
·
Für
jede schriftliche Mahnung wird eine Mahngebühr von 3 €, unbeschadet der
Geltendmachung weiterer Ansprüche, erhoben. Das Mitglied gilt als angemahnt,
wenn die entsprechende Mitteilung an die vom Mitglied zuletzt angegebene
Anschrift versandt worden ist.
·
Der
Verein behält sich das Recht vor, bestehende Beitragsrückstände innerhalb Jahresfrist einzufordern. Bleibt
eine Mahnung erfolglos, behält sich der Verein das gerichtliche Mahnverfahren
vor.
13. Inkrafttreten und Geltungsdauer
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Diese
Beitragsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie ist in dieser Form
anzuwenden, bis sie durch eine neue Beitragsordnung ersetzt wird.
Boris Hirsch
1. Vorsitzender Jübek,
04. Juni 2007
Diese
Beitragsordnung wurde vom erweiterten Vorstand des TuS Collegia Jübek in der
Sitzung vom 04. Juni 2007 in
Kraft gesetzt.