Beitragsordnung

Hier könnt Ihr das Eintrittsformular als pdf-Datei downloaden: Beitrittserklärung (Stand April 2024)

1. Präambel
  • Die Beitragsordnung des TuS Collegia Jübek wird in Ergänzung zur Satzung des TuS Collegia Jübek e.V. erlassen und regelt Einzelheiten über die Beitragsstruktur und die Beitragshöhe.

2. Mitgliederverwaltung
  • Die für die Verwaltung der Mitgliedschaft notwendigen Daten werden elektronisch gespeichert. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die Datenschutzbestimmungen eingehalten werden.
  • Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine Änderung seiner Daten - insbesondere eine Namens-, Adress- oder Kontoänderung - unverzüglich mitzuteilen. Folgen einer Verletzung seiner Mitteilungspflicht gehen zu Lasten des Mitglieds.

3. Beitragskonto
  • Das Beitragskonto des Vereins wird geführt bei:
VR-Bank Flensburg-Schleswig eG
IBAN: DE53 2176 3542 0000 0032 63
BIC: GENODEF1BDS

4. Höhe des Beitrages
 
Beitragssätze
Monatlich
1.
Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, sowie nachgewiesene Schüler, Azubis und Studenten
9,00 EUR
2.
Erwachsene ab 18 Jahren
15,00 EUR
3. Familienbeitrag
Höchstens 2 Erwachsene mit allen Personen unter 1.
29,00 EUR
4.
Passiv- und Fördermitglieder
3,00 EUR
 
Zusätzliche Spartenbeiträge:
 
5.
Fussball Erwachsene m. Spielerpass TuS Collegia Jübek
2,00 EUR
6.
Handball Erw./Jug. m. Spielerpass HC Treia/Jübek
8,00 EUR
7.
Tennis Erwachsene
2,00 EUR
8.
Tennis
1. Platzinstandsetzungspauschale pro Person
2. Arbeitsstunden gemäß Beschluss der jährlichen Tennisversammlung, ersatzweise
 
Jährlich 30,00 EUR
15,00 EUR
je Stunde
9.
Zur Erfassung und Pflege der Mitgliederdaten erheben wir eine einmalige Verwaltungsgebühr. Diese wird zusammen mit dem ersten Beitragseinzug fällig.
10,00 EUR
In rot geschrieben sind die neuen Monatsbeiträge bzw. die zusätzlichen Spartenbeiträge ab April 2024.

Abbuchungen werden künftig monatlich erfolgen, nicht wie bisher quartalsweise.

5. Zusammensetzung und Erläuterungen zu den Beitragsgruppen
  
  • Der monatliche Beitrag setzt sich zusammen aus dem Vereinsbeitrag und dem an den Landessportverband zu zahlenden Versicherungsbeitrag.Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Status maßgebend.
  • In der Beitragsgruppe 1 sind, sofern es sich nicht um minderjährige Mitglieder handelt, unaufgefordert entsprechende Nachweise, zum Beispiel Schülerausweis, Lehrvertrag, etc. vorzulegen. Wird das 18. Lebensjahr vollendet, ohne das entsprechende Nachweise vorliegen, erfolgt eine Umsetzung in die Beitragsgruppe 2.
  • Die Beitragsgruppe 3 kommt nur in Betracht bei mindestens drei Personen und einer gemeinsamen Mitgliedschaft von Eltern, bzw. Elternteilen und Kindern, wobei die Kinder Mitglieder der Beitragsgruppe 1 sein müssen. Sobald die Vorraussetzungen für die Beitragsgruppe 3 nicht mehr gegeben sind, zum Beispiel weil das Kind 18 Jahre alt geworden ist, werden alle Mitglieder der Beitragsgruppe 3 automatisch der dann für sie jeweils gültigen Beitragsgruppe zugeordnet.

6. Ermäßigung des Beitrages
  • Eine Beitragsermäßigung kann gewährt werden, wenn dem geschäftsführenden Vorstand vor der jeweiligen Fälligkeit des Beitrages ein schriftlicher Antrag auf Beitragsermäßigung vorliegt. Entsprechende Nachweise, die eine Ermäßigung rechtfertigen würden, sind vorzulegen. Über den Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

7. Befreiung von der Beitragspflicht
  • Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende und für den Verein tätige und den jeweiligen Verbänden gemeldete Schiedsrichter sind von der Beitragspflicht befreit.
  • Darüber hinaus kann der geschäftsführende Vorstand in besonderen Fällen auf schriftlichen Antrag von der Beitragspflicht befreien.
  • Der Beitrag in der Beitragsgruppe 3 reduziert sich durch eine Befreiung von der Beitragspflicht eines oder mehrerer Familienmitglieder nicht. Sofern dies günstiger ist, werden die verbleibenden Familienmitglieder in diesen Fällen ihren jeweiligen Einzelbeitragsgruppen zugeordnet.

8. Stundung, Erlass
  • Der Vorstand kann im Einzelfall auf schriftlichen Antrag den Beitrag stunden oder erlassen.

9. Erhebung und Fälligkeit
  • Der monatliche Mitgliedsbeitrag ist als Vierteljahresbeitrag, jeweils für ganze Monate zu zahlen. Er wird jeweils zum 15. Februar, Mai, August und November fällig. Der Beitrag ist eine Bringschuld.
  • Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat des Beitritts und endet mit Beendigung der Mitgliedschaft.
  • Ändert sich im Laufe der Mitgliedschaft die Mitgliedsart (z.B. Beendigung der Ausbildung), wird der neue Beitragsatz mit Beginn des nächsten Monats wirksam.
  • Sollte der Verein nach Änderung der Mitgliedsart weiterhin einen reduzierten Beitrag einziehen, ergeben sich für den abgerechneten Zeitraum hieraus keine Nachzahlungen für das Mitglied.
  • Die Mitgliedschaft kann jeweils zum Quartalsende gekündigt werden.

10. Beitragsrückerstattungen
  • Beitragsrückerstattungen können nur erfolgen, wenn ein berechtigter Anspruch binnen 2 Monate nach Abbuchung vom Konto schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand geltend gemacht wird.

11. Zahlungsweise
  • Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich im Wege der Einzugsermächtigung zu zahlen. Hierzu ist es erforderlich, dass das Mitglied dem Verein eine schriftliche Einzugsermächtigung zu Lasten seines Girokontos erteilt. Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein rechtzeitig vor Bankeinzug mitzuteilen.

12. Bearbeitungsgebühren / Mahnwesen
  • Wird die mit Bankeinzug eingezogene Forderung des Vereins nicht eingelöst oder der Beitrag bei anderen Zahlern nicht zur Fälligkeit bezahlt, wird das Mitglied schriftlich angemahnt. Die entstandenen Kosten eines nicht eingelösten Bankeinzugs (Gebühr für Rücklastschrift) werden dem Mitglied in Rechnung gestellt und der Forderung hinzugerechnet.
  • Für jede schriftliche Mahnung wird eine Mahngebühr von 3 €, unbeschadet der Geltendmachung weiterer Ansprüche, erhoben. Das Mitglied gilt als angemahnt, wenn die entsprechende Mitteilung an die vom Mitglied zuletzt angegebene Anschrift versandt worden ist.
  • Der Verein behält sich das Recht vor, bestehende Beitragsrückstände innerhalb Jahresfrist einzufordern. Bleibt eine Mahnung erfolglos, behält sich der Verein das gerichtliche Mahnverfahren vor.

13. Inkrafttreten und Geltungsdauer
  • Diese Beitragsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie ist in dieser Form anzuwenden, bis sie durch eine neue Beitragsordnung ersetzt wird.

Gunda Jessen
1. Vorsitzender Jübek, 01. Januar 2020

Diese Beitragsordnung wurde vom erweiterten Vorstand des TuS Collegia Jübek in der Sitzung vom 13. Januar 2020 in Kraft gesetzt.
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