Satzung des Turn- und Sportvereins Collegia Jübek e.V.

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
 
(1) Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Collegia Jübek e.V.“ Er ist im Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Jübek.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.
 
§ 2
Zweck des Vereines
 
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports und der Kinder- und Jugendarbeit. Der Zweck wird insbesondere durch Sportangebote zur körperlichen Bewegung, zur Förderung der Gesundheit und der Gemeinschaft verwirklicht.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke eingesetzt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(6) Eine Änderung des Vereinszwecks muss mit 3/4 Mehrheit der in einer Hauptversammlung anwesenden Mitglieder erfolgen.
 
§ 3
Mitgliedschaft
 
(1) Der Verein setzt sich zusammen aus:
a. ordentlichen Mitglieder
b. minderjährigen Mitglieder
c. Ehrenmitglieder
(2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft können auch juristische Personen, Körperschaften und Verbände erwerben.
(3) Der Aufnahmeantrag muss schriftlich eingereicht werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(4) Mitglieder die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können laut Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.    
 
§ 4
Ende der Mitgliedschaft
 
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch:
a. Austritt
b. Auflösung
c. Ausschluss
d. Tod
(2) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Quartalsende möglich. Die Austrittserklärung erfolgt schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand des Vereins.
(3) Ausschluss – Der erweiterte Vorstand kann Mitglieder aus dem Verein mit 2/3 Stimmenmehrheit ausschließen. Ein Ausschluss aus dem Verein ist möglich wegen:
a. Erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen
b. Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen, trotz Aufforderung, mit Fristsetzung durch Einschreiben (Frist 2 Wochen)
c. eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
d. grob unsportlichen Verhaltens
Dem Ausgeschlossenen ist der Beschluss schriftlich per Einschreiben mitzuteilen.
(4) Eine Berufung gegen den Ausschluss ist beim Ältestenrat schriftlich einzureichen. Berufung ist möglich innerhalb von 14 Tagen, vom Tage der Aufgabe des Einschreibens an.
Der Ältestenrat hat die Pflicht vor seiner Entscheidung beide Parteien
anzuhören. Seine Entscheidung ist endgültig. Über die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes entscheidet der Ältestenrat.
(5) Mitglieder, deren Mitgliedschaft beendet ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Vorrausgezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
 
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweck an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich an die Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins, den Beschlüssen des Vorstandes und den Anordnungen der Spartenleiter zu richten.
(3) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung, die weiteren Ordnung des Vereins, den Beschlüssen des Vorstandes oder Anordnungen der Spartenleiter verstoßen, können vom Vorstand folgende Maßregelungen getroffen werden:
a. Verweis
b. Geldbuße
c. Zeitlich begrenztes Teilnahmeverbot am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins
d. Ausschluss aus dem Verein
(4) Kosten, die dem Verein durch vorsätzliche Beschädigung oder grob unsportliches Verhalten des Mitglieds entstehen, können von dem Mitglied eingefordert werden; hierüber entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
(5) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen. Das Nähere regelt die Beitragsordnung. Die Beitragsordnung wird vom erweiterten Vorstand festgesetzt.
 
§ 6
Sparten
 
Innerhalb des Vereins können Sparten gebildet werden. Diese können sich eigene Spiel-, Benutzungs- und Beitragsordnungen geben, die durch den geschäftsführenden Vorstand bestätigt werden müssen.
 
§ 7
Organe des Vereins
 
Die Organe des Vereins sind
(1) Hauptversammlung
(2) Geschäftsführende Vorstand
(3) Erweiterte Vorstand
(4) Ältestenrat
 
Die Hauptversammlung
(1) ist das oberste Organ des Vereins. Eine ordnungsgemäße einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
(2) ist mindestens 8 Tage vorher durch Aushang im Vereinsschaukasten am Sportlerheim Schulstrasse in Jübek bekannt zu geben.
(3) muss einmal jährlich stattfinden und ist jeweils im ersten Quartal durchzuführen.
(4) Satzungen können nur in einer Hauptversammlung oder einer außerordentlichen Hauptversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit geändert werden.
(5) Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung ist zulässig (Ziffer 6 und 8).
(6) Verlangt ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung oder Mitgliederversammlung, dann ist diese durch den Vorstand innerhalb von 14 Tagen einzuberufen.
(7) Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Hauptversammlung können nur solche Punkte sein, die zu seiner Einberufung geführt haben.
(8) Der Vorstand muss für die Hauptversammlung (ordentliche und außerordentliche) eine Tagesordnung aufstellen, die dann von der Hauptversammlung endgültig zu bestätigen ist.
(9) Die Hauptversammlung nimmt die Jahresberichte entgegen, den Kassenbericht und den Bericht der Kassenprüfer, beschließt über Entlastung des erweiterten Vorstandes, vollzieht die Wahlen und fasst Beschlüsse über Anträge. Die Beschlüsse sind in einem Protokoll zu beurkunden, welches von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(10) Alle volljährigen Mitglieder sind berechtigt zu den Hauptversammlungen mit einer Frist von 8 Tagen Anträge zu stellen.
(11) Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können als Dringlichkeitsanträge nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmen zur Beratung und Abstimmung gebracht werden. Die Frage der Dringlichkeit ist dabei ohne vorherige Aussprache  zu entscheiden, jedoch ist den Antragsteller auf Wunsch vorher das Wort zur Begründung der Dringlichkeit zu geben.
(12) Eine außerordentliche Hauptversammlung ist auch auf Antrag des Vorstandes einzuberufen.
(13) Anträge, die nicht die notwendige Mehrheit der Stimmen erhalten, gelten als abgelehnt.
(14) Wahlberechtigt sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
 
§ 8
Der Vorstand
 
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand.
(2) Der geschäftsführenden Vorstand besteht aus:
a. 1. Vorsitzende
b. 2. Vorsitzende
c. Kassenwart
und ist Vorstand im Sinne §26 BGB. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist einzelberechtigt.
Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über dringende Maßnahmen, die sofort ausgeführt werden müssen und ist für die ordnungsgemäße Erledigung des laufenden Geschäftsbetriebes verantwortlich.
Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können an allen Spartensitzungen beratend teilnehmen.
(3) Dem erweiterten Vorstand gehören an:
a. 1. Vorsitzende
b. 2. Vorsitzende
c. Kassenwart
d. Schriftwart
e. Spartenleiter
f. Gerätewart
g. 2 Beisitzer
(4) Der Vorstand leitet den Verein nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Sparten. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen und sich eine Geschäftsordnung geben. Er kann Aufgaben übertragen und die Aufgabenverteilung durch Zuständigkeitsordnungen regeln. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
(5) Der Vorstand sollte einmal im Monat zu einer Sitzung zusammentreten. Auf Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern muss unverzüglich eine Sitzung einberufen werden.
(6) Es darf kein Mitglied mehr als zwei Ämter im Vorstand bekleiden.
(7) Die Mitglieder des Vorstandes werden alle zwei Jahre neu gewählt, und zwar jeweils im Wechsel
a. 1. Vorsitzender, Schriftwart, 1. Beisitzer
b. 2. Vorsitzender, Kassenwart, Gerätewart, 2. Beisitzer
(8) Die Spartenleiter werden entsprechend von Ihren Sparten gewählt und von der Hauptversammlung bestätigt.
(9) Für vorzeitig ausscheidende Vorstandsmitglieder kann der Vorstand kommissarisch ein Mitglied des Vereins mit der Aufgabe des Ausscheidenden betrauen. Auf der nächsten Hauptversammlung muss eine Wahl stattfinden.
(10) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 9
Der Ältestenrat
(1) Der Ältestenrat wird von der Hauptversammlung gewählt. Er besteht aus sechs Mitgliedern. Mitglieder des Ältestenrates dürfen nicht jünger als 40 Jahre sein. Dem Ältestenrat gehören zusätzlich automatisch alle Ehrenmitglieder an. Soweit ein Ehrenvorsitzender vorhanden ist, führt dieser den Vorsitz. Ist dies nicht der Fall, dann wählen die Ältestenratmitglieder den Vorsitzenden aus ihren Reihen. Der Vorsitzende des Ältestenrates ruft den Rat nach Bedarf zusammen.
(2) Der Ältestenrat gibt sich seine Satzung selber und bestimmt selber die Verfahrensordnung. Beschlüsse sind mit ihren Begründungen schriftlich niederzulegen. Der Vorstand ist zu informieren. Dem Ältestenrat obliegen gewisse bestimmte Aufgaben, wie:
a. Entscheidung über Berufung vom Vorstand ausgeschlossener Mitglieder
b. Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Vorstandsmitglieder
c. Ehrensachen und Beschwerden, die ihm vom Vorstand übermittelt werden
(3) Behandelt der Ältestenrat einen Fall, der die oben genannten Punkte betrifft, so ist seine Entscheidung endgültig und bindend. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt an den Sitzungen des Ältestenrates ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(4) Die Mitglieder des Ältestenrates können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen, sie haben kein Stimmrecht.
§ 10
Rechnungslegung
(1) Kassenbericht - Der Kassenwart hat für das vergangene Geschäftsjahr den Kassenbericht und Jahresabschluss aufzustellen und diesen über den Vorstand der Hauptversammlung vorzulegen.
(2) Kassenprüfer - Zur Prüfung des Jahresabschlusses werden von jeder ordentlichen Hauptversammlung des Vereins zwei Kassenprüfer bestellt. Die Kassenprüfer werden mit einfacher Stimmenmehrheit aus der Versammlung heraus gewählt. Wiederwahl ist nicht zulässig. Die Kassenprüfer haben über das Ergebnis ihrer Prüfung dem Vorstand zu berichten und der Hauptversammlung schriftlich und mündlich Bericht zu erstatten. Auf Antrag erteilt die Hauptversammlung dem geschäftsführenden Vorstand Entlastung.
§ 11
Auflösung des Vereins
 
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seinen bisherigen Zweckes füllt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Gemeinde Jübek.
(2) Die Auflösung des Vereins muss mit 3/4 Mehrheit der in einer Hauptversammlung anwesenden Mitglieder erfolgen.
 
§ 12
Vereinsfarben
 
Die Vereinsfarben sind rot und weiß.
 
§ 13
Wirksamkeit der Satzung
 
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung in Kraft. Die vorhergehende Satzung wird damit unwirksam.
 
Jübek, 21. März 2007
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